Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme persönlicher Haftung und die Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. Die Gesellschaft führt keine erlaubnispflichtigen Geschäfte, insbesondere nicht nach § 34c GewO.