Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
Der Betrieb von ambulanten Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere der Betrieb einer oder mehrerer Privatzahnarztpraxen und medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung von vertrags- und privatärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Leistungen. Für die Errichtung und den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums sind die vertrags(zahn)arztrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Hierzu zählt insbesondere auch die Bildung von ärztlichen Kooperationen (z. B. Berufsausübungsgemeinschaften), der Abschluss von Verträgen der besonderen Versorgung oder sonstigen Selektivverträgen mit Kostenträgern des Gesundheitswesens und die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art zugunsten aller medizinischen Leistungserbringer im öffentlichen wie auch privaten Gesundheitswesen.