| Gegenstand | Der bedarfsgerechte Ausbau und Betrieb von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren, zum Zwecke der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Sinne des § 1 SGB VIII. Hierzu gehören alle genehmigungsfreien Tätigkeiten a) die junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung durch pädagogische Maßnahmen und soziale Integration fördern, um Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, b) welche die frühkindliche Förderung verbessern, c) die Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten, unterstützen und in ihrer Elternschaft, z.B. durch Wissensvermittlung in der Alltagsgestaltung, stärken, d) zur Förderung einer effektiven und bedarfsgerechten Vereinbarkeit von Familie und Beruf, e) für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 8a SGB VIII, um diese durch geeignete und anerkannte Maßnahmen vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen; f) die positive Lebensbedingungen für junge Menschen und deren Familien schaffen, damit eine kinder- und familienfreundliche Umwelt geschaffen und erhalten bleibt. Gegenstand der Gesellschaft ist weiterhin die Förderung der Bildung durch Ausbildung und Qualifizierung im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Arbeitskreise, durch Konsultationskitas, durch Tagungen und Veranstaltungen, durch Bildungsreisen und durch Beratung. |