Die Gesellschaft wird grundsätzlich von sämtlichen Geschäftsführern (Director) als Gesamtheit vertreten. Gemäß den Bestimmungen der Satzung (Articles of Association) der Gesellschaft ist der Vorstand jedoch berechtigt, einzelne Befugnisse auf einzelne oder mehrere Geschäftsführer zu übertragen. Diese Befugnisübertragung hat durch Vorstandsbeschluss oder Vollmacht zu erfolgen.
Gegenstand
Gegenstand der Zweigniederlassung: Die Erbringung von Geldüberweisungsdienstleistungen.