Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens in Form des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs, des Haltens, der Verwaltung und der Verwertung von Beteiligungen an inländischen oder ausländischen Unternehmen und in Form der Beteiligung mit bzw. Gewährung von anderen eigenkapitalnahen oder -ähnlichen Mitteln jeder Art (Mezzanine Kapital) an solche Unternehmen, insbesondere mittelbar über die Beteiligung der Gesellschaft als nicht persönlich haftende Gesellschafterin an anderen Gesellschaften sowie die Verwaltung eigenen Vermögens in Form der ertragsbringenden Anlage liquider Mittel der Gesellschaft und die Erbringung von Unternehmens- und Managementberatung sowohl für Beteiligungsunternehmen wie auch für Dritte.