Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch die zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Jedem Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafter Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Jedem Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafter die Befugnis erteilt werden, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen aus § 181 BGB).