Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
Gegenstand
Der Handel, die Verarbeitung, das Verlegen und der Vertrieb sämtlicher Arten von Bodenbelägen sowie die Erbringung von jedweden Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Handel, der Herstellung und dem Vertrieb von Bodenbelägen. Die Gesellschaft erbringt zudem Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bodenbelägen und ist zudem berechtigt, jede Art von Dienstleistungen und Handel zu betreiben, sofern es dazu keiner ausdrücklichen behördlichen Erlaubnis bedarf.