Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedem Liquidator Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Jeder Liquidator kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.