Ist nur eine Person zum Vorstand bestellt, vertritt sie die Gesellschaft allein. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern wird die Gesellschaft durch zwei gemeinsam oder durch eines zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern die Ermächtigung erteilen, die Gesellschaft stets allein und/oder bei der Vornahme von Rechtsgeschäften zugleich als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten, § 181 BGB.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (010)
Gegenstand
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen im In- und Ausland, Beteiligungen an Unternehmen in jeglicher Form, Erwerb und Veräußerung von Immobilien im In- und Ausland sowie Beteiligung an solchen in jeglicher Form, der Betrieb einer Unternehmensberatung, der Handel mit Handelsgütern jeglicher Form sowie jegliche Tätigkeiten, die dem Unternehmenszweck dienlich sind.