Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung und/oder ganze oder teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.