Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer ist allein vertretungsberechtigt. Durch Gesellschafterbeschluss kann jeder Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Eine etwaige Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt insbesondere auch dann, wenn sich sämtliche Geschäftsanteile in einer Hand vereinigen, oder wenn die Vereinigung der Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters und der Gesellschaft erfolgt ist.