Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Alle oder einzelne Geschäftsführer können zur Einzelvertretung ermächtigt werden. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB befreit.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
Gegenstand
Der Erwerb und Verkauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, deren Verwaltung, gewerbliche Vermietung oder Verpachtung, Bebauung und Verwertung, insbesondere der in dem Grundbuch von Karlsruhe, Blatt 20519 und Blatt 18374 (Teilerbbaugrundbuch von Karlsrühe Blätter 25917 bis 25987) des Amtsgerichtsbezirks Karlsruhe eingetragenen Liegenschaft mit dessen sämtlichen Gebäuden und Bestandteilen.