Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Wohnräumen und gewerblichen Räumen. Ferner die Beratung hinsichtlich der Erstellung, des Erwerbs und des Verkaufs, der Vermittlung und Beteiligung an und von bestehenden und zu erstellenden Immobilien.