| Gegenstand | Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß §§ 80 ff. des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 12.12.2012, jedoch nur hinsichtlich solcher alternativen Investmentfonds (AlF), die derzeit vom Anwendungsbereich des InvG nicht erfasst sind, insbesondere die Verwahrung von Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Wertpapieren und die Kontrolle der Vermögensverwaltung im Interesse des jeweiligen AlF und seiner Anleger, insbesondere die Überprüfung der Rechts- und Vertragskonformität bei Ausgabe, Rücknahme und Rückerwerb von Anteilen sowie bei Ermittlung des Wertes der Anteile, die Überwachung der Zahlungsströme von AlF, der Verwendung der Erträge und der Einhaltung der jeweiligen Investmentstrategie. Ein zum AlF gehörendes Geldkonto wird bei der Verwahrstelle nicht eröffnet. Soweit zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Ziffer 1. gesetzlich oder aufsichtsrechtlich erforderlich, ist weiterer Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Aufgaben einer Wertpapierfirma und die Tätigkeit als Solche im Sinne des Artikels 21 (3) b) der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 08.06.2011. Soweit zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Ziffer 1. gesetzlich oder aufsichtsrechtlich erforderlich, ist weiterer Gegenstand des Unternehmens die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 1 bis 4 KWG. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens; nicht Gegenstand des Unternehmens sind jedoch sämtliche Tätigkeiten, die den rechts- und steuerberatenden Berufen vorbehalten sind. Soweit Tätigkeiten, die zum Unternehmensgegenstand gehören, einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, sind diese nur Gegenstand des Unternehmens, soweit diese Erlaubnis erteilt ist. |