Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann durch Beschluss der Gesellschafter alleinige Vertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Gegenstand
Ist die Erbringung von Beratungsleistungen jeder Art, insbesondere (aber nicht hierauf beschränkt) im Unternehmensberatungsbereich sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten, insbesondere Anlageberatung, Rechtsberatung, Steuerberatung sowie Tätigkeiten nach § 34c GeWO, werden nicht ausgeübt.