Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Die Erstellung fremder und eigener baulicher Maßnahmen, die Verwaltung eigener und fremder baulicher Maßnahmen, die Vermittlung und Vermietung von Grundstücken, der Erwerb und der Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Durchführung der Tätigkeit eines Bauträgers im Sinne des § 34 GewO.