Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann durch Beschluss der Gesellschafter alleinige Vertretungsbefugnis erteilt werden. Geschäftsführer können die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder zugleich als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).