Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen und Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.