Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschafter stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftührer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis eingeräumt werden, die Gesellschaft auch dann einzeln zu vertreten, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind oder werden. Einzelnen Geschäftsführern kann für den Einzelfall oder allgemein durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gewährt werden.