Die Gesellschaft hat zwei oder mehr Geschäftsführer und wird stets durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit.
Gegenstand
Der Erwerb von Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten und die Bebauung eigenen Grundbesitzes für eigene Zwecke, sowie deren Verwaltung und Vermietung an Dritte, ferner die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung, unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte.