Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Der Erwerb von Immobilien und die Nutzung und die Verwertung von Immobilien, der Handel mit Elektroanlagen, -geräten und -materialien, Industrieanlagen und -zubehör und mit sonstigen Waren aller Art, soweit dafür keine besondere Genehmigung notwendig ist.