Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen und mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen sowie mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen und mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen sowie mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken:
Gegenstand
Die Vermietung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie die Beteiligung an Kommanditgesellschaften und anderen Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften, die den Erwerb, die Bebauung, Vermietung, Verpachtung, Modernisierung sowie die Verwaltung von eigenen Grundstücken, Erbbaurechten und Gebäuden zum Gegenstand haben.