Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Beteiligung an Kommanditgesellschaften und anderen Personengesellschaften, das treuhänderische Halten von Beteiligungen an diesen Gesellschaften sowie die damit einhergehenden Tätigkeiten; ausgenommen sind Tätigkeiten und Geschäfte, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) oder nach § 1 des Gesetzes des Kreditwesens (KWG) bedürfen.