Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Alle oder einzelne Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.