Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen:
Gegenstand
Die wirtschaftliche Beratung von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen sowie natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland bei der Recherche, Präsentation, Akquisition, Evaluierung, Vorbereitung und Abwicklung von wohltätigen und/oder gemeinnützigen Förderprojekten und Spenden, die Koordination der Förder- und Spendentätigkeit solcher Organisationen und Personen sowie alle im Zusammenhang damit stehenden Geschäfte.