Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen gemeinschaftlich oder durch einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einem Liquidator kann auch dann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden, wenn mehrere Liquidatoren bestellt sind. Liquidatoren können ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder zugleich als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).