Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Für Geschäfte mit verbundenen Unternehmen kann der Aufsichtsrat Vorstandsmitglieder vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 Abs. 2. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (010)
Gegenstand
Das Erwerben, Veräußern, Halten und Verwalten von Beteiligungen jeder Art an in- und ausländischen Rechtsträgern, Unternehmungen und Vermögen sowie die Erbringung von Holding-, Management- und Service-Dienstleistungen.