Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristenmit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit dem Recht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken:
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristenmit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit dem Recht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken:
Gegenstand
Die Beteiligung an Kommanditgesellschaften und anderen Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften, die den Erwerb, die Bebauung, Vermietung, Verpachtung, Modernisierung sowie die Verwaltung von eigenen Grundstücken, Erbbaurechten und Gebäuden zum Gegenstand haben.