Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Die Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen aller Art, insbesondere von Vorlesungen, Seminaren, Kongressen etc. auf den Gebieten der Lehre und Forschung in China und Europa, die Vermittlung von kulturellen und wissenschaftlichen Dienstleistungen und Personal zwischen China und Europa, das Errichten und Betreiben von wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen in China und Europa, die Konzeption und Durchführung von Austauschprogrammen sowie alle mit den vorstehend genannten Tätigkeitsfeldern im Zusammenhang stehenden Geschäfte.