Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
Gegenstand
Die Beteiligung an Unternehmen aller Art. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, selbst mit Waren aller Art zu handeln, insbesondere mit Stahl, Stahlerzeugnissen, Metall und Metallerzeugnissen sowohl in eigenem Namen sowie für Rechnung Dritter, und zwar auch als Handelsvertreter, Agent und Kommissionär.