Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Der Im- und Export, der An- und Verkauf von Gütern jeglicher Art, insbesondere der Handel mit Möbeln und Accessoires, und das Umsetzen und Betreiben von Konzepten für Gastronomie und Handel. Die Gesellschaft kann weiterhin alle Geschäfte durchführen, die der Gesellschaft dienlich sind.