Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
die Erstellung betriebsfertiger Anlagen in der Fahrzeugindustrie sowie in der Wasseraufbereitung und Umwelttechnik, einschließlich Wartung und Instandhaltung derartiger Anlagen, sowie allgemeiner Maschinenbau, ferner Handel und Vertrieb von Komponenten für derartige Anlagen, Ersatzteilen und Zubehör, die Übernahme von Handelsvertretungen aller Art und der Abschluss von Geschäften auf Provisionsbasis, die Vermittlung von Geschäften aller Art, insbesondere Ingenieurleistungen, Fertigungsaufträge und Investitionsvorhaben, ferner Programmierung, Produktmanagement, Übernahme von Bauleitungen und Inbetriebnahmen, Dokumentation und Qualitätssicherung sowie sonstige im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten stehende Dienstleistungen.