Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft allein zu vertreten.Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.