Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit.
a) die Erbringung von Dienstleistungen für Versicherungsunternehmen und ihre Beteiligungsgesellschaften, b) die treuhänderische Wahrnehmung von Vermögensinteressen jeder Art für Dritte, c) der Erwerb und Verkauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, deren Verwaltung, gewerbliche Vermietung oder Verpachtung, Bebauung und Verwertung sowie d) die Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften jeder Art sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von mobilen Gegenständen aller Art.