Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gründungsgesellschafter werden zu Geschäftsführern bestellt. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Die Geschäftsführer sind für Geschäfte mit Gesellschaftern, deren persönliche haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist oder werden soll, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Alle Geschäftsführer sind einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung gegenüber Dritten berechtigt und verpflichtet, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt wird.