| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Geschäftsführer kann jeder Steuerberater werden, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist. Wird nur ein Geschäftsführer bestellt, so muß dieser zugleich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sein. Werden in der Gesellschaft tätige Steuerberater, die nicht zugleich Wirtschaftsprüfer sind, mit der gem. § 28 Abs. 2 WPO erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu Geschäftsführern bestellt, so darf ihre Zahl weder allein noch zusammen mit der Zahl der Geschäftsführer nach Abs. 4 und 5 die Zahl der Geschäftsführer nach Abs. 2 übersteigen, ab 1.1.1990 nicht erreichen. Werden Wirtschaftsprüfer, die nicht zugleich Steuerberater sind, zu Geschäftsführern bestellt, so darf ihre Zahl weder allein, noch zusammen mit der Zahl der Geschäftsführer nach Abs. 3 und 5 die Zahl der Geschäftsführer nach Abs. 2 übersteigen. Werden andere Personen mit der gem. § 28 Abs. 2 und 3 WPO; § 50 Abs. 3 und 4 StBerG erforderlichen Genehmigung zu Geschäftsführern bestellt, so darf ihre Zahl weder allein, noch zusammen mit der Zahl der Geschäftsführer nach Abs. 3 und 4 die Zahl der Geschäftsführer nach Abs. 2 erreichen. Werden nur zwei Geschäftsführer bestellt,so muß einer von ihnen zugleich Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sein. Geschäftsführer i.S.d. Abs. 2 vertreten die Gesellschaft allein, andere Geschäftsführer nur zusammen mit einem Geschäftsführer l.S.d. Abs. 2. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern und Liquidatoren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen, soweit dies nach WPO und StBerG zulässig ist. |