| Gegenstand | 1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der AO). 2) Zweck der Gesellschaft ist -jeweils im In- und Ausland- die Förderung der christlichen Religion (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, welche diesem Zweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. 3) Der Zweck der Stiftungs-GmbH soll möglichst nachhaltig aus dem Gründungsvermögen, den weiteren Zuwendungen, den Erträgen und sonstigen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln verfolgt werden. Das Vermögen der Gesellschaft ist daher zu erhalten und für den Gesellschaftszweck einzusetzen. Ausnahmen sind mit einstimmiger Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, soweit der Gründerwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Gesellschaft für angemessene Zeit gewährleistet wird. 4) Dieser Unternehmenszweck wird im In- und Ausland insbesondere verwirklicht durch a. die Übersetzung und Veröffentlichung christlicher Literatur; b. die Publikation und Verbreitung zeitgenössischer christlicher Literatur; c. die Neuauflage alter theologischer Literatur; d. die Herstellung und die Verbreitung von christlichem Kurs- und Studienmaterial (insbesondere einer Charisma-Studienbibel) sowie glaubensfördernder Literatur -als Printerzeugnisse und/oder in digitaler Form, zum Selbststudium oder in Gruppen zur biblischen Unterweisung; e. die Organisation, Durchführung und Unterstützung von Konferenzen und Netzwerken, die die Zwecke der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar fördern; f. die archivarische physische und digitale Dokumentation und Aufbereitung der weltweiten Charismatischen christlichen Erneuerungsbewegung, g. die Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften, die dem Gesellschaftszweck dienen; durch Geld- oder Sachspenden; h. Workshops, Schulungen und Seminare (u.a. im Bereich Bibelverständnis, Evangelisation, Gaben des Heiligen Geistes, Gebet, Glaubensleben, Nachfolge Jesu Christi, Lebensgestaltung, Glaubenskurse, jüngerschaftliches Training etc.); i. Verbreitung des Wortes Gottes in Schrift- und Bildform jeglicher Art; j. Publikation von (christlichen) musikalischen Werken in medialer Form (CD, Film, TV, Internet etc.); k. Verbreitung diverser Hilfsmittel für Gläubige zur Unterstützung des Glaubens an Jesus Christus (z.B. Textilien etc.). 5) Gegenstand des Unternehmens ist auch soweit erforderlich die Trägerschaft von Zweckbetrieben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 6) Daneben ist Zweck der Gesellschaft auch die Mittelbeschaffung für die Förderung der in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Insoweit handelt die Gesellschaft auch als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. 7) Die Gesellschaft kann sich zur Umsetzung ihres Zweckes Hilfspersonen (natürliche wie juristische Personen) im In- und Ausland im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen. Mit dem Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der die Aufgaben der Hilfsperson hervorgehen. Weiterhin wird die Hilfsperson verpflichtet, für ihr überlassene Gelder eine zeitnahe Abrechnung zu erstellen. |