Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Absatz 1 SGB V, das durch angestellte Zahnärzte und/oder Vertragszahnärzte sowie weiteres Personal an der zahnärztlichen sowie sonstigen medizinischen Versorgung privat versicherter, gesetzlich versicherter und sonstiger Patienten - insbesondere unter Beachtung der damit verbundenen Verpflichtungen gemäß der §§ 9 und 10 dieser Satzung - teilnimmt. Dies schließt alle hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Maßnahmen, gleich ob mittelbar oder unmittelbar der Versorgung dienend (z. B. zahnästhetische Leistungen, Zahnpflegeartikel), mit ein.