| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4) und des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). (2) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: a) Workshops und Präventionskurse für Kinder im Bereich Gesundheit wie beispielweise Kurse zur Bewegungsförderung und Kurse zur Förderung der psychisch-emotionalen Entwicklung, b) Workshops und Kurse für Kinder im Bereich Bildung wie beispielweise Kurse zur Sprachförderung, zur Förderung der kognitiven Entwicklung, zur Förderung der Medienkompetenz und der MINT-Bildung, c) Planung und Durchführung von Kinder- und Jugendprojekten wie beispielweise Gesundheitstage, Zirkus-Projekte, Kinder-Stark-machen-Projekte und Projekte zur Stärkung der sozialen Kompetenz, d) Unterstützung von benachteiligten Kindern auf ihrem Bildungsweg durch Beschaffung und Bereitstellung von Material wie beispielsweise Schulranzen-Sets oder Fahrräder zur Teilhabe an der Radfahrausbildung, e) Angebote für Familien wie Familien-Sportabzeichen, Eltern-Kind-Turnen und Mediennachmittage, f) Information von Eltern zur Förderung der Entwicklung der Kinder durch Informationsmaterial und Elterninformationsveranstaltungen (beispielsweise Informationsnachmittage zum gesunden Aufwachsen von Kindern, zum Thema Medienerziehung und zum Thema Bewegungsförderung), g) Weiterbildung von pädagogischem Fachpersonal/Bewegungsfachkräften/MINT-Fachkräften zu Multiplikatoren im Bereich Bildung und Gesundheit durch Schulung und Erstellung von Weiterbildungsmaterial, h) Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Organisationen, Kitas, Familienzentren, Familienbildungsstätten, Schulen, Akteuren der frühen Bildung sowie Krankenkassen. Dadurch soll allen Kindern der gleiche Zugang zu Bildung und Gesundheit ermöglicht werden, damit sie ihr Potenzial voll entfalten können. (3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Gesellschaft besteht nicht. (5) Die Gesellschaft ist darüber hinaus zu Geschäften berechtigt, die geeignet sind, unmittelbar den Gesellschaftszweck zu fördern. Sollte es weitere gemeinwohlorientierte Infrastrukturanbieter wie diese geben, so ist es im Sinne dieser Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, wenn sie für ein gemeinwohlorientiertes Handeln aller Beteiligten diese unterstützt. |