| Gegenstand | 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist es zum Gemeinwohl der Bevölkerung folgende gemeinnützige Zwecke nachhaltig zu fördern: - Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege - Die Förderung der Kinder-, Jugend-und Altenhilfe - Die Förderung des Wohlfahrtswesens - Die Förderung von Wissenschaft und Forschung 2. Der Zweck der Gesellschaft soll insbesondere durch die folgenden Aktivitäten verwirklicht werden: - Die Errichtung, Erweiterung und Unterhaltung von ambulanten, teilstationären, stationären und quartiersbezogenen Einrichtungen, Diensten und Angeboten für die Aufnahme, Betreuung und/oder Heilung kranker und/oder pflegebedürftiger und/oder alter Menschen. - Teilnahme an Netzwerktätigkeiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD). - Die Initiierung, Beteiligung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben - Errichtung, Betrieb und/oder Unterstützung von Einrichtungen, deren Zweck die Lebensgestaltung und die vorausschauende Lebensplanung von alten, behinderten, pflegebedürftigen und/oder sonst bedürftigen Menschen ist - Kooperation mit öffentlichen Schulen - Tätigkeiten in kommunalen Krisenstäben und ähnlichen Koordinierungsgruppen - Koordination des ehrenamtlichen Engagements für Oberhausen Nord - Realisierung und Unterstützung von Einrichtungen und Einzelmaßnahmen, die die Integration alter, kranker, pflegebedürftiger und/oder sonst bedürftiger Menschen in die Gesellschaft zum Ziel haben 3. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszweckes unmittelbar oder mittelbar dienlich sein können. Insbesondere kann die Gesellschaft ihre Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken i.S.d. § 57 Abs. 3 AO mit anderen Körperschaften verwirklichen. Das planmäßige Zusammenwirken bezieht sich insbesondere auf Körperschaften, mit denen eine gesellschaftsrechttiche Verbindung (Tochter-, Mutter- oderSchwestergesellschaften) besteht. |