| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist nachhaltig zum Gemeinwohl der Bevölkerung a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; b. die Förderung der Religion; c. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; d. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; e. die Förderung von Kunst und Kultur; f. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; g. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; h. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; i. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; j. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; k. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; l. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; m. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; n. die Förderung des Tierschutzes; o. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; p. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; q. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; r. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; s. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; t. die Förderung der Kriminalprävention; u. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); v. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; w. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; x. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; y. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. |