| Gegenstand | die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, ferner - die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen - die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von - Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachgewiesen werden, keine weiteren Finanzdienstleistungen i.S:v. § 1 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1-4 KWG erbracht und die Gesellschaft nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit, Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen - sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für die gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, soweit es sich dabei nicht um Finanzierungsinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG handelt, - öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft soweit es sich dabei nicht um Finanzierungsinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG handelt, - Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesensgesetzes. |