Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst und als Vertreter eines Dritten zu vertreten (§ 181 BGB).