| Gegenstand | Der Gegenstand der Zweigniederlassung ist: a) Die Gründung, Verwaltung, Führung, Finanzierung, Erwerbung von, die Beteiligung an, die Zusammenarbeit mit, die Geschäftsführung von und die Aufsichtsführung über andere Gesellschaften, Betriebe oder Unternehmen oder Beteiligungen an diesen, darunter die Entfaltung von Management- und Finanzierungsaktivitäten, soweit diese nicht genehmigungspflichtig nach dem KWG sind, die Leistung anderer Dienste zugunsten dieser oder anderer Gesellschaften oder Unternehmen, sowie Erwerb, Besitz und Veräußerung von Beteiligungen jeglicher Art an anderen Gesellschaften, Betrieben und Unternehmen oder das Betreiben anderweitiger, auf sie bezogener Geschäfte; b) Die Verwaltung von und rechtsgeschäftliche Verfügung über Registergüter und andere Güter, darunter auch deren Erwerb, Veräußerung, Belastung, Anmieten, Vermieten, Gründung und wirtschaftliche oder anderweitige Nutzung; c) die Verrichtung all dessen, was mit dem Vorstehenden im Zusammenhang steht oder dem förderlich sein kann, |