Der Betrieb einer Fahrschule einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten.
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten, jedoch nur im Rahmen des § 14 Abs. 2 FahrIG, d.h. nicht mehr als drei Zweigstellen, und, sofern sie selbst Teil einer Gemeinschaftsfahrschule wird, nicht mehr als zwei Zweigstellen. Die Zweigstellen müssen sich in enger räumlicher Nähe befinden, die eine einheitliche Geschäftsführung ermöglicht.