| Gegenstand | die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere
1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen.
2. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |