| Gegenstand | Die Vermittlung von Kauf- oder Mietverträgen für Immobilien sowie die Verwaltung von Immobilien.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Hilfs- und Nebengeschäfte zu tätigen.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet erscheinen. Sie kann Unternehmen, deren Unternehmensgegenstände ihrem eigenen gleich oder ähnlich sind, gründen, sie erwerben, pachten, sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland, errichten; weiter ganz oder teilweise ihren Betrieb verpachten oder die Betriebsführung Dritten überlassen. |