| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere
1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen nebst Lageberichten wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen,
2. Prüfungen von Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten
3. Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen
(Maklerbauträgerverordnung, Verpackungsverordnung u.a.). |