| Gegenstand | Gegenstände des Unternehmens sind die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 AO), die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) sowie die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsver-schönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO).
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind und dem Erfordernis der Gemeinnützigkeit entsprechen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
Zweckbetriebe im Rahmen des § 65 AO sind zulässig.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Allgemeinheit unter Beachtung des § 52 AO.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |