| Gegenstand | 1.1 die Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit für Unternehmen / Institutionen der gewerblichen Wirtschaft, der öffentlichen Hand sowie für sonstige Dritte, ferner sämtliche für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere
1.1.1 die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen;
1.1.2 die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten,
1.1.3 die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten,
1.1.4 treuhänderische Tätigkeit einschließlich der treuhänderischen Verwaltung,
1.1.5 die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie die Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung,
1.1.6 die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen,
1.1.7 die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung sowie
1.1.8 die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten;
1.2 die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, soweit sie für Steuerberater gesetzlich und berufsrechtlich zulässig sind.
1.3 Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
1.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben sowie Zusammenschlüssen zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Steuerberatern/Steuerberatungsgesellschaften beizutreten. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, falls die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG und Zweigniederlassungen im Sinne von § 3 Abs. 3 WPO errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach den anzuwendenden Berufsrechten erfüllt sind. |